Die Initiative für Gewerbevielfalt setzt sich
für eine differenzierte Gewerbestruktur in
Deutschlands Städten und Gemeinden ein.
Die beliebte Schnäppchenjagd steht wieder in den Startlöchern. Wie in jedem Jahr findet der Black Friday am vierten Freitag im November statt. Händler:innen sollten sich daher den 26. November 2021 dick im Kalender markieren. Schon seit längerem beschränkt sich das Shopping-Event nicht mehr nur auf einen einzigen Tag. Prozente und Rabattaktionen werden inzwischen zu einem Black Weekend oder sogar einer ganzen Black Week ausgedehnt. Doch bei aller Vorfreude sollten einige rechtliche Aspekte keinesfalls missachtet werden. Julia Petronis ist Volljuristin beim Händlerbund und erklärt, welche Fallstricke Händler:innen umgehen können, damit die Angebotsschlacht keine Abmahnung nach sich zieht.
Am 26. November ist Black Friday. Welche rechtlichen Fallstricke sind für Händler:innen zu beachten?
Julia Petronis: Der Begriff Black Friday genießt bereits seit 2013 Markenschutz. Seitdem ist er beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert. Wer mit dem Begriff Black Friday werben möchte, der muss zunächst eine solche Lizenz erwerben. Nach einer Rechtsprechungsänderung des Bundespatentgerichts wurde in diesem Jahr die Löschung der Marke Black Friday für Werbedienstleistungen aus dem Register des DPMA beschlossen. Der Beschluss wurde im Mai rechtskräftig vom Bundesgerichtshof bestätigt. Die Marke wurde nun für Werbe- und Marketingdienstleistungen aus dem Register gelöscht.
Welche Auswirkungen hat das für Händler:innen?
Julia Petronis: Die Änderung bedeutet nicht, dass Händler:innen in diesem Jahr einfach ohne Lizenz mit dem Begriff Black Friday werben dürfen. Denn für circa 900 Waren und Dienstleistungen steht eine Entscheidung durch das Kammergericht Berlin noch aus. Bis zu einer eindeutigen Entscheidung bleibt der Erwerb der Lizenz in diesem Jahr noch notwendig. Allein im Bereich der Elektro- und Elektronikwaren kann sicher ohne Lizenz geworben werden, da dafür ein Markenschutz bereits bei Eintragung 2013 ausgeschlossen wurde.
Welche rechtlichen Stolperfallen sollten Händler:innen noch beachten?
Julia Petronis: Neben Fehlern bei der Benutzung der Marke Black Friday, gibt es auch bei den geplanten Rabattaktionen einiges zu beachten. Zum einen muss der Termin kalendermäßig genau bestimmt sein und dem Kunden vor der Aktion mitgeteilt werden. Auch unzulässige Streichpreise sollten vermieden werden. Die angegebenen durchgestrichenen Preise sind nur dann zulässig, wenn sie in der Höhe auch tatsächlich mal verlangt wurden.
Rabatte auf Waren mit einer gesetzlichen Preisbindung dürfen nicht gemacht werden und auch eine künstliche Verknappung ist unzulässig. Händler:innen dürfen ebenso keinesfalls die Laufzeiten einfach verlängern. Rabatte dürfen also nicht einfach länger laufen, als sie ursprünglich angesetzt und kommuniziert waren. Daher sollten Händler:innen sich vorher gut überlegen, für welchen Zeitraum sie Prozente gewähren wollen.
Wenn Sie den E-Commerce mit dem stationären Handel vergleichen – wer hat welche Vorteile am Black Friday?
Julia Petronis: Das Shoppen im Laden hat selbstverständlich einige Vorzüge: So hält man das Wunschprodukt direkt in den Händen – und natürlich gibt es deshalb auch weniger Retouren oder Frust, wenn etwas mit der Lieferung nicht klappt. Auch kann es sein, dass neben dem eigentlichen Aktionsprodukt aufgrund der Warenpräsentation Zusatzverkäufe gemacht werden.
Klare Vorteile des Online-Handels sind indes die Aktionszeiträume: Online-Händler:innen können an den Aktionstagen bereits um 0:00 Uhr mit ihren Angeboten starten und entsprechend enden, während der stationäre Handel an seine Öffnungszeiten gebunden ist. Auch vorab können Pre-Sale-Aktionen online beworben werden, was den Umsatz im Weihnachtsgeschäft steigern kann. In Sachen Waren-Management sind Online-Händler womöglich besser aufgestellt, denn der Nachschub muss nicht erst ins Regal geräumt werden. Ist etwas ausverkauft, lässt sich außerdem durch gezielte Produktempfehlungen online schneller eine Alternative finden.
Was erwarten Sie vom diesjährigen Geschäft?
Julia Petronis: Ein entscheidender Faktor wird in dem Jahr weiterhin die angespannte Lage aufgrund der Corona-Pandemie sein: In vielen Geschäften gelten Abstandsregeln oder auch Zugangsbeschränkungen, was unter Umständen zu längeren Wartezeiten führt und das Shopping-Erlebnis vor Ort trüben kann, während man online bequem von zu Hause shoppt. Auch mögliche Teil-Lockdowns in einigen Gebieten sind in diesem Jahr nicht auszuschließen. Daher ist es realistisch, dass sich die Umsätze erneut stärker in Richtung Online-Handel verlagern. Aktuelle Verbraucherstudien belegen diesen Trend.
Geben Sie uns bitte noch einen kleinen Ausblick, welche rechtlichen Neuheiten 2022 auf Händler:innen warten.
Julia Petronis: Der Jahreswechsel wird einige weitreichende Änderungen in der Gesetzeslage mit sich bringen. Wichtig ist, dass Händler:innen zeitnah selbst aktiv werden und sich bei einer Rechtsberatung zu den notwendigen Änderungen der Rechtstexte beraten lassen. Diese sind essentiell, um die Neuerungen auch umsetzen zu können. Der Händlerbund steht seinen Mitgliedern diesbezüglich mit Rat und Tat zur Seite und stellt die entsprechenden Rechtstexte zur Verfügung.
Zum einen stehen bereits im Januar Neuerungen beim Verpackungsgesetz an. Das betrifft unter anderem Pfandflaschen und auch die Nachweispflicht hinsichtlich der Rücknahme und Verwertung von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Auch das Elektrogesetz erfährt im Januar einige Anpassungen. Es wird zu einer Ausdehnung von Informationspflichten und einer Erweiterung der Rücknahmepflichten sowohl für die Hersteller:innen, als auch für die Händler:innen kommen.
Des Weiteren werden diverse Änderungen im Vertragsrecht für Waren und digitale Inhalte mit der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie kommen. Hier wird beispielsweise die Beweislastumkehr von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge wird die Vertragslaufzeiten und die Verlängerung von Verträgen, etwa Handyverträge, ab Januar neu regeln, während der sogenannte Kündigungsbutton zur Vereinfachung von Vertragskündigungen im Juli eingeführt werden wird. Zu guter Letzt wird die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie für verschiedenste Anpassungen, wie etwa bei den Preisabgaben, sorgen. Händler:innen sollten sich zwingend rechtzeitig darauf einstellen.
Der Händlerbund stellt auch eine Übersicht über die geplanten Gesetzesänderungen zur Verfügung.
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